Heimatverein

Satzung für den Semder Heimatgeschichte e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

Semder Heimatgeschichte e.V.

Er hat seinen Sitz in Groß-Umstadt/Semd und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dieburg eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Geschichte von Semd und seiner Umgebung zu er­forschen. Er will Überliefertes und Neues sinnvoll vereinen und weiterentwickeln, der Bevölkerung Kenntnisse über ihren Lebensraum vermitteln und die Verbundenheit mit ihm wecken, erhalten und vertiefen. Maßnahmen und Vorhaben, die der Erhaltung, Ver­besserung und Verschönerung der örtlichen Infrastruktur, sowie der Förderung der Identität der Semder dienen, gehören insofern auch zum Vereinszweck.

Die Ergebnisse der Forschungen und Aktivitäten sollen der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Hierzu sind u.a. die Herausgabe von Schriften, sowie die Durchführung von Veranstaltungen vorgesehen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft / Finanzen

Mitglied des Vereins kann jede Person, Vereinigung und Körperschaft werden, die den Zweck des Vereins unterstützen und fördern will und die Satzung anerkennt.

Die Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich spätestens drei Monate vor Jahresschluss erklärt werden. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des betreffenden Mitglieds durch Beschluss des Vorstands.

Über die Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Einkünfte des Vereins können auch Spenden und Zuschüsse sein.

§ 5 Mitgliederversammlung

Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird von dem Vorsitzenden, der sie auch leitet, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Dies kann auch per eMail oder Presseveröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt der Stadt Groß-Umstadt erfolgen. Die Einladung soll zwei Wochen vorher veröffentlicht werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes statt, oder, wenn mindestens 1/4 aller Mitglieder es schriftlich beantragen.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift durch ein vom Vorstand hierzu als Protokollführer benanntes Mitglied anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Einfache Mehrheit reicht zur Beschlussfassung aus. Satzungsänderungen dürfen nur mit ⅔-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:
  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands.
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins.
  • Wahl der Revisoren.

§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstands­mitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 7 Vorstand

Dem Vorstand gehören die Abteilungsleiter an.

Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung aus­drücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle an­gefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an­wesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

§ 8 Abteilungen

  1. Jede Abteilung wählt für die Dauer von vier Jahren einen Abteilungsleiter. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Vorstandes.
  2. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Beschluss der eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen, die mindestens die Hälfte der gesamten Mitgliederzahl des Vereins darstellen müssen.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Groß-Umstadt, die es ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige Zwecke und zum Nutzen der stadtgeschichtlichen Forschung verwenden darf.

Groß-Umstadt/Semd, den 08.05.2007
mit Satzungsänderung vom 11.07.2007
mit Satzungsänderung vom 23.04.2010