Urkundlich nachweisbar bestand das Märkergericht noch bis zum Ende des 18. Jahrhunderts, wie ein Auszug aus der „Bürgermeisterey Rechnung der Gemeind zu Sembd“ aus dem Jahr 1770 beweist:
Außgaab Geld
an
Gerichts und gemeinen Dieeten
Gebühren und Gangen
dem Schultheiß, 2 Deputirten nebst Bür-
germeister, welche dem Märkerge-
richt auf der dauben Sembd angewohnt
lt. Q. .... Dieet zalt“
an
Gerichts und gemeinen Dieeten
Gebühren und Gangen
dem Schultheiß, 2 Deputirten nebst Bür-
germeister, welche dem Märkerge-
richt auf der dauben Sembd angewohnt
lt. Q. .... Dieet zalt“
Vermutlich bestand aber das Gericht schon sehr lange vorher, denn der älteste urkundliche Nachweis ist ein „Entscheidbrief“ von 1475. Es wäre schon ein großer Zufall, wenn die älteste noch vorhandene Urkunde auch tatsächlich die Erste gewesen wäre.
Der Streit betraf damals die Weide auf der Taubensemd, die von Umstadt, Semd, Habitzheim und Lengfeld genutzt wurde.
Die Umstädter waren der Meinung, sie hätten das Recht nach „alter Gewohnheit und Herkommen“, mit ihren Pferden, Kühen, Schweinen und Schafen die Weide bis zu St. Walpurgi (1. Mai) zu nutzen.
Dies wurde aber von Semd, Habitzheim und Lengfeld bestritten, die behaupteten, die Weide dürfe nur von St. Martin (11. November) bis an St. Peter ad cathedra (22. Februar) mit Pferden und Kühen, aber nicht mit Schweinen und Schafen von Umstadt genutzt werden.
Die Streitparteien erschienen vor den Amtmännern Eberhard von Heusenstamm und Hartmann Beyer von Boppard. Diese entschieden, dass die Weide von beiden Parteien bis St. Georg (23. April) genutzt werden darf, aber nur von Pferden und Kühen und nicht mit Schweinen und Schafen, da „eine Wiesenweide keinem Schaf nütze, sondern schädlich sei, auch Schweine seien ein rechtes Verderben einer jeden Wiese und Weide“.
Der Entscheid wurde „gegeben auf Samstag nach Michaelis des Heiligen Engelstag in dem Jahre da man schreibt tausend vierhundert und fünf und siebenzigsten“, das war der 30. September 1475.
Die Umstädter waren der Meinung, sie hätten das Recht nach „alter Gewohnheit und Herkommen“, mit ihren Pferden, Kühen, Schweinen und Schafen die Weide bis zu St. Walpurgi (1. Mai) zu nutzen.
Dies wurde aber von Semd, Habitzheim und Lengfeld bestritten, die behaupteten, die Weide dürfe nur von St. Martin (11. November) bis an St. Peter ad cathedra (22. Februar) mit Pferden und Kühen, aber nicht mit Schweinen und Schafen von Umstadt genutzt werden.
Die Streitparteien erschienen vor den Amtmännern Eberhard von Heusenstamm und Hartmann Beyer von Boppard. Diese entschieden, dass die Weide von beiden Parteien bis St. Georg (23. April) genutzt werden darf, aber nur von Pferden und Kühen und nicht mit Schweinen und Schafen, da „eine Wiesenweide keinem Schaf nütze, sondern schädlich sei, auch Schweine seien ein rechtes Verderben einer jeden Wiese und Weide“.
Der Entscheid wurde „gegeben auf Samstag nach Michaelis des Heiligen Engelstag in dem Jahre da man schreibt tausend vierhundert und fünf und siebenzigsten“, das war der 30. September 1475.
Schon damals war in diesem Gerichts-Siegel der „Mann mit Waage“ enthalten, allerdings fehlte hier noch der Spiegel in der linken Hand.